Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht? Wann welches Gesetz gilt – und warum das wichtig ist


Nicht jedes Vergehen eines jungen Menschen wird automatisch nach dem Jugendstrafrecht beurteilt und nicht jeder Erwachsene fällt zwingend unter das Erwachsenenstrafrecht. Wer sich mit diesen Fragen beschäftigt, stößt schnell auf juristische Feinheiten, die nicht nur für Betroffene, sondern auch für Eltern, Lehrer oder soziale Einrichtungen von großer Bedeutung sein können. Rechtsanwälte sehen in der Praxis häufig, wie groß der Informationsbedarf in diesem Bereich ist.

Alter als rechtliche Weichenstellung im Strafrecht

In Deutschland gilt das Jugendstrafrecht für Personen, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahren alt sind. Rechtsgrundlage dafür ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das vor allem erzieherische Ziele verfolgt. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht geht es hier nicht primär um Bestrafung, sondern um die Förderung der sozialen Entwicklung und die Vermeidung von Rückfällen.

Für sogenannte Heranwachsende, also Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem 21. Lebensjahr, kann sowohl Jugend- als auch Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Gericht und hängt von der persönlichen Reife des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ab. Entscheidend ist, ob die Tat eher jugendtypisch war und ob der Täter sich noch in einer Phase jugendlicher Entwicklung befand. Hinweise auf fehlende soziale Reife oder anhaltende erzieherische Bedürfnisse spielen dabei eine zentrale Rolle.

Unterschiedliche Zielsetzungen: Jugend- vs. Erwachsenenstrafrecht

Die beiden Strafrechtssysteme unterscheiden sich grundlegend in ihren Zielsetzungen. Das Jugendstrafrecht sieht pädagogisch orientierte Maßnahmen vor, darunter Erziehungsmaßregeln wie Sozialtrainings, Arbeitsauflagen oder Jugendarrest. In besonders schweren Fällen kann auch eine Jugendstrafe verhängt werden, deren Höchstdauer allerdings auf fünf Jahre (bzw. in Ausnahmen zehn Jahre) begrenzt ist.

Im Gegensatz dazu steht beim Erwachsenenstrafrecht der Schuldgrundsatz im Mittelpunkt. Freiheitsstrafen sind deutlich strenger geregelt und zielen stärker auf Vergeltung und Abschreckung ab. Spielräume für erzieherische Maßnahmen bestehen kaum, was zu einer insgesamt härteren Strafverfolgung führt. Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet hierzu weiterführende Informationen zur Strafverfolgung junger Menschen.

Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende – und in Ausnahmefällen für Erwachsene

Entgegen der weit verbreiteten Annahme greift das Erwachsenenstrafrecht nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Gerade bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüfen Gerichte sorgfältig, ob im konkreten Fall weiterhin Jugendstrafrecht angewendet werden kann. Ausschlaggebend sind dabei Faktoren wie persönliche Reife, soziale Entwicklung und die Umstände der Tat.

Auch für Personen über 21 kann Jugendstrafrecht noch eine Rolle spielen – etwa dann, wenn die betreffende Straftat bereits im Jugendalter begangen wurde, aber erst Jahre später zur Anklage kommt. Solche rückwirkenden Bewertungen sind zwar selten, gehören jedoch durchaus zur gerichtlichen Praxis.

In rechtlich komplexen Fällen wie diesen ist erfahrene strafrechtliche Beratung besonders wichtig. Die Rechtsanwaltskanzlei RA Lesch zum Beispiel berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten unter anderem im Jugendstrafrecht, mit dem Ziel, individuelle Lösungen und faire Verfahren zu ermöglichen.


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