Gesetzesänderungen in 2023


Wie jedes neue Jahr, sind auch dieses Jahr Gesetzesänderungen für Steuerzahler, Verbrauchen, Familien, Unternehmen, Rentner, Mieter und Eigentümer aufgesetzt worden. Welche Änderungen genau 2023 auf Sie treffen und was sich ändert, erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

Gesetzesänderungen für alle Steuerzahler

Das 49-Euro-Ticket – Das unschlagbare 9-Euro-Ticket, welches von Juni bis August 2022 zu erwerben war, bekommt nun einen Nachfolger: Bund und Länder haben sich auf ein „Deutschland-Ticket“ geeinigt. Mit 49 Euro ist es allerdings kein großes Schnäppchen mehr wie der Vorgänger, aber es soll ebenfalls in allen Nahverkehrsverbünden gelten. Wann genau der Verkauf startet, ist bislang noch unklar. Als wahrscheinlicher Termin gilt jedoch der 1. April oder der 1. Mai 2023.

Höherer Grundfreibetrag – Der Grundfreibetrag ist mit dem Jahresbeginn um 561 Euro auf 10.908 Euro gestiegen. Diese Änderung soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Um die Weiterentwicklung zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42% künftig erst bei 62.810 Euro. Zuvor waren es 58.597 Euro.

Das Wohngeld Plus – Im „Entlastungspaket III“ steckt nicht nur das 49-Euro-Ticket, sondern auch eine Wohngeldreform. Künftig sollen mehr als doppelt so viele Haushalte als bislang die nun „Wohngeld Plus“ genannte Leistung bekommen. Sie steigt nach Angaben der Bundesregierung von durchschnittlich 180 Euro pro Monat auf rund 370 Euro.

Gesetzesänderungen für Arbeitgeber

Höhere Beiträge bei Arbeitslosen- und Krankenversicherungen – Die Sozialbeiträge steigen insbesondere für Gutverdiener kräftig an. Der Betrag zur Arbeitslosenversicherung klettert von 2,4 auf 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 1,3 auf 1,6 Prozent. Auch die Pflegeversicherung könnte im Laufe des Jahres teurer werden.

Gesetzesänderungen für Mieter und Eigentümer

Steuerprivileg für die Photovoltaikanlage – Rückwirkend zum Jahresanfang 2022 werden die Einnahmen und Entnahmen bei kleineren Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei. Das Privileg gilt für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW/Peak auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien und bis zu einer Leistung von 15 kW auf Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit. Änderungen gibt es auch bei der Umsatzsteuer: Für neue kleine Anlagen, insbesondere für solche bis 30 kW Anlagenleistung, entfällt sie ab 2023.

Schlechte Dämmung ist Vermietersache – Seit Jahresbeginn teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten. Für die Aufteilung gilt künftig ein Stufenmodell, dessen Faustformel lautet: Je schlechter die Energiebilanz des Hauses, desto höher der Anteil des Vermieters oder der Vermieterin. Ist das Gebäude kaum gedämmt, so trägt der Vermieter 95 Prozent, die Mieter 5 Prozent der CO2-Kosten. Für Gewerbegebäude sollen die CO2-Kosten zwischen Mietern und Vermietern geteilt werden, außer es ist etwas anderes vereinbart. Bis Ende 2025 soll auch hier ein Stufenmodell entwickelt werden.

Die angedachte Änderung in der Kostenaufteilung bei schlechter Dämmung, lässt vermuten, dass Streitigkeiten zwischen den Mietparteien nicht ausbleiben. Wenden Sie sich zur Beratung oder bei Streitigkeiten an einen Fachanwalt für Mietrecht.


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